Satzung

§ 1

Der Bürgerverein Buchschlag e.V. setzt die Tradition des am 28.12.1910 gegründeten Bürgervereins Buchschlag fort. Als eingetragener Idealverein mit Sitz in Dreieich verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck der Körperschaft ist:

  1. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  2. Förderung von Kunst und Kultur
  3. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
  • Jugendgruppenarbeit
  • Förderung der Medienkompetenz von Jugendlichen durch Unterstützung schulischer Medien- und Literaturprojekte (Bereitstellung von Räumlichkeiten und Mitarbeit bei Projekten)
  • Kooperation mit der Stadtbücherei Dreieich in Projekten im Bereich Jugendliteratur
  • Kultur-Veranstaltungen für Senioren
  • Veranstaltung von Literaturmessen
  • Nachwuchsförderung für junge Autoren und im Bereich Buch-Illustration
  • Vortragsreihen zum Thema Reisen, Literatur und Musik
  • Vorträge und Begegnungen

§ 3

Der Bürgerverein Buchschlag e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.

Der Verein kann für Tätigkeiten, die den ideellen Bereich und/oder den steuerbegünstigten Zweckbetrieb betreffen, neben dem zulässigen Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) zahlen, sofern dies für die Tätigkeit angemessen i.S.d. § 55 Abgabenordnung ist.

Die Gewährung angemessener Vergütungen erfolgen bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund eines besonderen Vertrages; dies gilt auch entsprechend für Vorstandsmitgliederin Bezug auf ihre Vorstandstätigkeit, Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind der Mitglieder­versammlung mitzuteilen. Auf die Auszahlung von Auslagen und Vergütungen kann steuerbegünstigend verzichtet werden.

§ 4

Stimmberechtigte und wählbare Mitglieder können alle volljährigen Bürger werden. Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben, doch tritt ihre Stimmberechtigung und Wählbarkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit ein.

§ 5

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch Kündigung mit Monatsfrist zum Jahresende. Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Im Fall des Widerspruchs von Mitgliedern oder Vorstand entscheidet die Mitglieder­versammlung. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand bestimmt.

Der Verein entscheidet in der Mitglieder­versammlung und im Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, Umwandlung und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gesandt wurde.

§ 6

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitglieder­versammlung
  2. der Vorstand

§ 7

Der Vorstand hat turnusgemäß alle zwei Jahre bis zum 31. März des der ablaufenden Vorstandsperiode folgenden Jahres zur Mitglieder­versammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit Zwei-Wochen-Frist einzuladen. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder, Stellvertreter sind unzulässig. Die Mitglieder­versammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer und wählt oder bestimmt zwei Urkundspersonen. Die Art der Abstimmung bestimmt der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter; auf Antrag von 10% der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder ist auf Stimmzetteln abzustimmen. Die Mitglieder­versammlung entscheidet ferner über die Entlastung des Vorstands und erteilt dem neuen Vorstand Richtlinien. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen.

§ 8

Der Vorstand besteht aus drei und bis zu vier weiteren Mitgliedern, die sich eine Geschäftsverteilung selbst geben und bestimmte Aufgaben und Ämter unter sich aufteilen; der Vorstand kann sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben.

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit (§ 26 BGB). Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; er bleibt aber bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt.

§ 9

Beschlüsse der Organe werden in einem Protokoll niedergelegt, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird.

§ 10

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe und der Völkerverständigung vorrangig im Stadtteil Buchschlag